Seit Januar 2019 muss der Kennbuchstabe "M" im Lohnkonto aufgezeichnet werden, wenn Mahlzeiten vom Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeiten gewährt werden.
Stellt ein Arbeitgeber während der Auswärtstätigkeit eines Mitarbeiters diesem Mahlzeiten zur Verfügung, für die der Sachbezugswert angesetzt werden muss, ist der Großbuchstabe "M" im Lohnkonto aufzuzeichnen. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss er ebenfalls bescheinigt werden.
Auswärtstätigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang
- während einer beruflichen Tätigkeit
- außerhalb der Wohnung und
- der ersten Tätigkeitsstätte oder
- im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Die Pflicht zur Aufzeichnung und Bescheinigung gilt unabhängig von der Anzahl der bereitgestellten Mahlzeiten pro Kalenderjahr. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist oder ob die Mahlzeiten pauschal oder individuell besteuert wurden (BMF-Schreiben v. 24.10.2014 zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts).
Bei Lanes & Planes können die jeweiligen Informationen, welcher Mitarbeiter den Kennbuchstaben "M" in der elektrischen Lohnsteuerbescheinigung bekommen soll, filtern und somit an die zuständige Abteilung weiterleiten.
In der Buchhaltungsübersicht wird das zu abfragende Jahr eingegeben. Als vorbereitende Filter werden bei Erstattung "Privat" sowie Belegtyp "Auslage" ausgewählt.
Die Ergebnisliste wird als CSV - Datei heruntergeladen.
Die Liste wird nun mit dem Setzen von Filtern verfeinert. Die Spalte "Kategorie" wird nach "Verpflegungsmehraufwand" gefiltert.
Als Ergebnis erscheinen die Personen (Passagier/Verursacher), welche den Kennbuchstaben "M" auf die Lohnsteuerbescheinigung gedruckt bekommen sollen.
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